§ 1.
Die den Richteramtsanwärtern und Richtern, mit Ausnahme jener Richter, die Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß § 68a des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, haben, gebührenden Vergütungen für regelmäßige zeitmäßige Mehrleistungen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung der Geschäftslast notwendig sind, werden pauschaliert.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Gesetzesnummer
10008461
Dokumentnummer
NOR12099148
alte Dokumentnummer
N61979162170
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