§ 1.
Die den Rektoren der Universitäten, den Prä- oder Prorektoren der Universitäten und den Dekanen der Fakultäten an Universitäten gebührende Entschädigung für den Mehraufwand, der ihnen in Ausübung dieser Funktion oder aus Anlaß der Ausübung dieser Funktion notwendigerweise entstanden ist, wird pauschaliert.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10008411
Dokumentnummer
NOR12098135
alte Dokumentnummer
N61977157430
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