§ 1 Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Rektoren der Universitäten, Prä- oder Prorektoren der Universitäten und Dekane der Fakultäten an Universitäten

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1976

§ 1.

Die den Rektoren der Universitäten, den Prä- oder Prorektoren der Universitäten und den Dekanen der Fakultäten an Universitäten gebührende Entschädigung für den Mehraufwand, der ihnen in Ausübung dieser Funktion oder aus Anlaß der Ausübung dieser Funktion notwendigerweise entstanden ist, wird pauschaliert.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008411

Dokumentnummer

NOR12098135

alte Dokumentnummer

N61977157430

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