§ 1.
Die dem Rektor und dem Prorektor der Akademie der bildenden Künste sowie den Rektoren und den Stellvertretern der Rektoren der Kunsthochschulen gebührende Entschädigung für den Mehraufwand, der ihnen in Ausübung dieser Funktion oder aus Anlaß der Ausübung dieser Funktion notwendigerweise entstanden ist, wird pauschaliert.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10008416
Dokumentnummer
NOR12098147
alte Dokumentnummer
N61977157680
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