§ 1 Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für den Rektor und den Prorektor der Akademie der bildenden Künste sowie die Rektoren und die Stellvertreter der Rektoren der Kunsthochschulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1976

§ 1.

Die dem Rektor und dem Prorektor der Akademie der bildenden Künste sowie den Rektoren und den Stellvertretern der Rektoren der Kunsthochschulen gebührende Entschädigung für den Mehraufwand, der ihnen in Ausübung dieser Funktion oder aus Anlaß der Ausübung dieser Funktion notwendigerweise entstanden ist, wird pauschaliert.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008416

Dokumentnummer

NOR12098147

alte Dokumentnummer

N61977157680

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