Pauschalierungen nach dieser Verordnung, die bis zu deren Aufhebung zugemessen wurden, behalten bis zu einer allfälligen Neubemessung gemäß § 15 Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956 ihre Wirksamkeit.
§ 1.
(1) Die den Beamten des Höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an den Universitäten, Kunsthochschulen, der Akademie der bildenden Künste und an den wissenschaftlichen Anstalten sowie den Vertragsbediensteten in gleicher Verwendung gebührende Aufwandsentschädigung für den Mehraufwand, der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist, wird pauschaliert.
(2) Das Pauschale wird in einem monatlich in Höhe von 250 S gebührenden Betrag festgesetzt; nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Pauschales.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2025
Gesetzesnummer
10008639
Dokumentnummer
NOR12103130
alte Dokumentnummer
N6198810015F
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