§ 1 PAusbZG

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2022

Ziele der Zweckzuschüsse

§ 1.

Die Zweckzuschüsse an die Länder dienen der Unterstützung im Bereich von Ausbildungen zu den Gesundheits- und Krankenpflegeberufen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, mit dem Ziel, strukturelle und finanzielle Anreize zu setzen, um diese Ausbildungen attraktiver zu gestalten.

Schlagworte

Gesundheitsberuf

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

20011968

Dokumentnummer

NOR40246037

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