Ziele der Zweckzuschüsse
§ 1.
Die Zweckzuschüsse an die Länder dienen der Unterstützung im Bereich von Ausbildungen zu den Gesundheits- und Krankenpflegeberufen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, mit dem Ziel, strukturelle und finanzielle Anreize zu setzen, um diese Ausbildungen attraktiver zu gestalten.
Schlagworte
Gesundheitsberuf
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Gesetzesnummer
20011968
Dokumentnummer
NOR40246037
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