§ 1 PatVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Wirksamkeit von Patientenverfügungen.

(2) Eine Patientenverfügung kann verbindlich oder für die Ermittlung des Patientenwillens beachtlich sein.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2019

Gesetzesnummer

20004723

Dokumentnummer

NOR40077273

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