1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Wirksamkeit von Patientenverfügungen.
(2) Eine Patientenverfügung kann verbindlich oder für die Ermittlung des Patientenwillens beachtlich sein.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2019
Gesetzesnummer
20004723
Dokumentnummer
NOR40077273
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