§ 1 PatV-EG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Begriffsbestimmungen

§ 1.

In diesem Bundesgesetz bedeuten

  1. 1. „EPÜ“ das am 5. Oktober 1973 in München abgeschlossene Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen);
  2. 2. „Zentralisierungsprotokoll“ das Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung, das gemäß Art. 164 EPÜ Bestandteil dieses Übereinkommens ist;
  3. 3. „PCT“ den am 19. Juni 1970 in Washington abgeschlossenen Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens;
  4. 4. „europäische Patentanmeldung“ eine auf Grund des EPÜ eingereichte Anmeldung, in der die Republik Österreich als Vertragsstaat benannt und demgemäß in diesem Staat für die Erfindung Schutz begehrt wird;
  5. 5. „europäisches Patent“ ein Patent, das auf Grund des EPÜ für die Republik Österreich als benannten Vertragsstaat erteilt wurde;
  6. 6. „internationale Anmeldung“ eine auf Grund des PCT getätigte Anmeldung, in der die Republik Österreich als Vertragsstaat bestimmt und demgemäß in diesem Staat Schutz für die Erfindung auf Grundlage der internationalen Anmeldung begehrt wird;
  7. 7. „PatG“ das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970,
  8. 8. „GMG“das Gebrauchsmustergesetz, BGBl. Nr. 211/1994.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10002458

Dokumentnummer

NOR40059576

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)