§ 1 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1984

1. ÜR: Art. V BGBl. Nr. 234/1984. 2. Computerprogramme werden nach herrschender Auffassung als Werke der Literatur iS des Urheberrechts geschützt.

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Patentierbare Erfindungen

§ 1.

(1) Für Erfindungen, die neu sind (§ 3), sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben und gewerblich anwendbar sind, werden auf Antrag Patente erteilt.

(2) Als Erfindungen werden insbesondere nicht angesehen:

  1. 1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
  2. 2. ästhetische Formschöpfungen;
  3. 3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
  4. 4. die Wiedergabe von Informationen.

(3) Abs. 2 steht der Patentierung der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur entgegen, soweit für sie als solche Schutz begehrt wird.

1. ÜR: Art. V BGBl. Nr. 234/1984.

2. Computerprogramme werden nach herrschender Auffassung als Werke

der Literatur iS des Urheberrechts geschützt.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028646

alte Dokumentnummer

N2197026732S

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