§ 1 PAGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

§ 1

— Gebühren

(1) Die Gebühren für amtliche Ausfertigungen des Patentamts

betragen

1. für Prioritätsbelege, für jede kopierte Seite ........... 1 €,

2. für vom Patentamt angefertigte Kopien aus Akten und

die Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit dem Original,

für jede kopierte Seite ................................. 2 €,

3. für die Bestätigung der Übereinstimmung durch die

Partei angefertigter Kopien mit dem Original, für jede

kopierte Seite .......................................... 4 €,

4. für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge

aus dem Patentregister, für jedes Patent ................ 4 €,

5. für ein Duplikat einer Patenturkunde .................... 4 €,

6. für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge

aus dem Schutzzertifikatsregister, für jedes

Schutzzertifikat ........................................ 4 €,

7. für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge

aus dem Gebrauchsmusterregister, für jedes

Gebrauchsmuste r ........................................ 4 €,

8. für ein Duplikat einer Gebrauchsmusterurkunde ........... 4 €,

9. für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge

aus dem Halbleiterschutzregister, für jedes

Halbleiterschutzrecht ................................... 4 €,

10. für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge

aus dem Markenregister, für jede Marke .................. 4 €,

11. für eine Bestätigung über die Registrierung einer

Marke ................................................... 4 €,

12. für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge

aus dem Musterregister, für jedes Muster ................ 4 €,

13. für ein Duplikat eines Musterzertifikates ............... 4 €,

14. für ein Amtszeugnis ..................................... 3 €.

Die Gebühr für die Veröffentlichung einer Marke im

Österreichischen Markenanzeiger sowie die Gebühr für die

Veröffentlichung eines Musters im Österreichischen Musteranzeiger

beträgt jeweils 25 €.

(3) Die Vorschriften über Schriftengebühren werden durch diese Verordnung nicht berührt.

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