Erstellung der Arzneitaxe
§ 1
(1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die Preise für die an den Verbraucher abzugebenden Arzneimittel und Behältnisse sowie die Vergütungssätze für die bei der Herstellung der Arzneimittel in den Apotheken aufgewendeten Arbeiten nach den Bestimmungen der in Anlage A dieser Verordnung enthaltenen Grundsätze zu errechnen und als Anlage B zu dieser Verordnung mit der Bezeichnung "Österreichische Arzneitaxe" kundzumachen.
(2) Die Preise der Österreichischen Arzneitaxe sind Höchstpreise.
(3) Während des Übergangszeitraumes für die Währungsumstellung von Schilling auf Euro vom 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001 sind alle Berechnungen und Rundungen in österreichischen Schilling durchzuführen. Einkaufspreise sind gegebenenfalls in Schilling umzurechnen. Die gemäß der Arzneitaxe ermittelten gerundeten Schillingbeträge können allenfalls (wieder) in Euro umgerechnet werden.
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