§ 1 Organmandatverordnung – Schiffahrt

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.1999

§ 1.

Für die nachstehenden Verwaltungsübertretungen sind folgende Strafbeträge durch Organstrafverfügung einzuheben:

Schilling

1. Schiffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997 in der

Fassung BGBl. I Nr. 9/1998

Schiffahrtspolizei

1.1. Vernachlässigung der Sorgepflicht für die sichere

Durchführung des Schiffsbetriebes und für die

Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord durch den

Schiffsführer (§ 5 Abs. 3) ............................ 800,-

1.2. Mangelhafte Ausrüstung (§ 5 Abs. 3) ................... 400,-

1.3. Mißachtung der Sorgepflicht für die Einhaltung der

schiffahrtsrechtlichen Bestimmungen durch den

Schiffsführer (§ 5 Abs. 3) ............................ 400,-

1.4. Nichtbefolgung der Anweisungen des Schiffsführers

oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben

durch ein Besatzungsmitglied (§ 5 Abs. 5) ............. 400,-

1.5. Nichtbefolgung der Anweisungen des Schiffsführers

durch einen Fahrgast oder eine sonstige Person an

Bord (§ 5 Abs. 6) ..................................... 200,-

1.6. Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht durch

den Schiffsführer oder die Person, unter deren Obhut

eine schwimmende Anlage gestellt ist (§ 7) ............ 800,-

1.7. Nichtmitführen von Schiffsurkunden oder, soweit

erforderlich, von Frachtpapieren (§ 9) ................ 600,-

1.8. Verstoß gegen die Vorschriften über die Kennzeichnung

von Fahrzeugen (§ 11) ................................. 400,-

1.9. Nichteinhaltung von Auflagen bei einer Veranstaltung

(§ 18) ................................................ 400,-

1.10. Nichteinhaltung von Auflagen bei einem

Sondertransport (§ 19) ................................ 400,-

1.11. Nichtmitführen der Fahrterlaubnis bei einem

Sondertransport (§ 19) ................................ 200,-

1.12. Nichtbeachtung der einem bevorrechtigten Fahrzeug

zuerkannten Berechtigung (§ 20 Abs. 1) ................ 400,-

1.13. Nichtbeachtung der gegenüber schutzbedürftigen

Fahrzeugen zu treffenden Maßnahmen (§ 21 Abs. 2) ...... 600,-

1.14. Beschädigung, unbefugte Anbringung, Entfernung,

Verdeckung, nderung der Lage oder Bedeutung von

Schiffahrtszeichen; Anbringung von Beschriftungen,

bildlichen Darstellungen oder ähnlichem an

Schiffahrtszeichen (§ 27 Abs. 1) ...................... 400,-

1.15. Nichtzugänglichmachung von Ufergrundstücken für

Schiffahrtspolizeiorgane (§ 30 Abs. 3) ................ 400,-

1.16. Unterlassung einer unverzüglichen Havariemeldung

(§ 31 Abs. 1) ......................................... 800,-

1.17. Verstoß gegen die Vorschriften über die Benützung

von Treppelwegen (§ 36 Abs. 2) ........................ 200,-

1.18. Verstoß gegen Anordnungen von

Schiffahrtspolizeiorganen, Hafenmeistern oder

betrauten Personen (§§ 38, 40 und 41) ................. 600,-

Schiffahrtsanlagen

1.19. Nichteinhaltung von im Bewilligungsbescheid

festgesetzten Bedingungen, Auflagen oder

Einschränkungen (§ 49 Abs. 2) ......................... 600,-

1.20. Widmungswidrige Verwendung einer Schiffahrtsanlage

(§ 49 Abs. 2) ......................................... 600,-

1.21. Mißachtung der Sorgepflicht für die Einhaltung der

Betriebsvorschrift (§ 54 Abs. 2) ...................... 800,-

1.22. Unbefugtes Betreten oder Erklettern von

Schiffahrtsanlagen; Anhängen an Schiffahrtsanlagen

(§ 58 Abs. 8) ......................................... 200,-

1.23. Unbefugtes Lösen von Festmacheeinrichtungen

(§ 58 Abs. 10) ........................................ 800,-

1.24. Beschädigung, Verunreinigung, unbefugte Bedienung oder

Beeinträchtigung des Gebrauchs einer öffentlichen

Schiffahrtsanlage (§ 58 Abs. 11) ...................... 400,-

Schiffseichung

1.25. Einsatz eines Fahrzeuges ohne Mitführen des

Original-Eichscheines (§ 91) .......................... 200,-

Schiffszulassung

1.26. Einsatz eines Fahrzeuges ohne Zulassung (§ 100) ....... 800,-

1.27. Widmungswidrige Verwendung eines Probekennzeichens

(§ 101 Abs. 6) ........................................ 600,-

1.28. Verwendung eines Probekennzeichens ohne

Zuweisungsbescheid (§ 101 Abs. 6) ..................... 800,-

1.29. Einsatz eines Sportfahrzeuges in nicht fahrtauglichem

Zustand (§§ 101 Abs. 7, 107) .......................... 800,-

1.30. Nichteinhaltung von in der Zulassungsurkunde

eingetragenen Bedingungen, Auflagen oder

Einschränkungen (§ 102 Abs. 4) ........................ 600,-

1.31. Widmungswidriger Einsatz eines Fahrzeuges

(§ 102 Abs. 4) ........................................ 600,-

1.32. Einsatz eines Sportfahrzeuges auf einem nicht der

Zulassung entsprechenden Gewässer oder Gewässerteil

oder nicht unter der Zulassung entsprechenden

nautischen Verhältnissen (§ 102 Abs. 4) ............... 600,-

1.33. Einsatz eines Fahrzeuges ohne Mitführen der

Original-Zulassungsurkunde (§ 103 Abs. 5) ............. 200,-

1.34. Nichtführung der Kennzeichen (§ 104) .................. 200,-

1.35. Unterlassene Anzeige von Änderungen in der Person des

Verfügungsberechtigten, von Änderungen des Fahrzeuges,

dessen Verwendungszweckes oder Namens (§ 105) ......... 200,-

1.36. Überschreitung der höchstzulässigen Fahrgastanzahl

(§ 111) ............................................... 600,-

Schiffsführung

1.37. Nichtmitführung des Original-Befähigungsausweises

(§ 119 Abs. 2) ........................................ 200,-

1.38. Nichteinhaltung von im Befähigungsausweis

eingetragenen Bedingungen, Auflagen oder

Einschränkungen (§ 124) ............................... 400,-

2. Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993 in

der Fassung BGBl. II Nr. 216/1998

2.1. Nichteinhaltung des Mindestalters für Rudergänger

(§ 1.09 Z 1) .......................................... 400,-

2.2. Nichtmitführen von Schiffahrtsvorschriften (§ 1.11) ... 200,-

2.3. Hinausragen von Gegenständen (§ 1.12 Z 1) ............. 400,-

2.4. Nicht vollständig aufgeholter Anker (§ 1.12 Z 2) ...... 400,-

2.5. Mißachtung von Anweisungen von Organen der zuständigen

Behörde (§ 1.19 Z 1) .................................. 600,-

2.6. Verweigerung der Unterstützung von Organen der

zuständigen Behörde (§ 1.20) .......................... 600,-

2.7. Nichteinhaltung schiffahrtspolizeilicher Anordnungen

vorübergehender Art (§ 1.22) .......................... 800,-

2.8. Unterlassung der Kennzeichnung der Anker (§ 2.05) ..... 200,-

2.9. Verstoß gegen die Bezeichnungspflichten

(§§ 3.02 bis 3.49) .................................... 400,-

2.10. Unbefugtes Betreten eines Fahrzeuges (§ 3.43 Z 1) ..... 200,-

2.11. Nichtabgabe der vorgeschriebenen Schall- und

Lichtzeichen (§§ 4.01 und 4.02) ....................... 200,-

2.12. Abgabe verbotener Schallzeichen (§ 4.03) .............. 200,-

2.13. Mißbräuchliche Benützung des Sprechfunks (§ 4.04 Z 2) . 200,-

2.14. Nichtbeachtung von Schiffahrtszeichen (§ 5.01) ........ 400,-

2.15. Vorschriftswidriges Kreuzen des Kurses eines anderen

Fahrzeuges (§ 6.03a) .................................. 400,-

2.16. Vorschriftswidriges Begegnen (§§ 6.04 bis 6.08) ....... 400,-

2.17. Fehlendes oder funktionsuntüchtiges weißes Funkellicht

(§ 6.04 Z 3) .......................................... 400,-

2.18. Vorschriftswidriges Überholen (§§ 6.09 bis 6.11) ...... 400,-

2.19. Vorschriftswidriges Wenden (§ 6.13) ................... 400,-

2.20. Vorschriftswidriges Einfahren in bzw. Ausfahren aus

Häfen oder Nebenwasserstraßen (§ 6.16) ................ 400,-

2.21. Vorschriftswidriges Überqueren der Wasserstraße

(§ 6.16) .............................................. 400,-

2.22. Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes (§ 6.17) ..... 400,-

2.23. Schleifenlassen von Ankern, Trossen oder Ketten

(§ 6.18 Z 1) .......................................... 400,-

2.24. Treibenlassen (§ 6.19 Z 1) ............................ 600,-

2.25. Verstoß gegen die Vorschriften über die Vermeidung

von Wellenschlag (§ 6.20) ............................. 400,-

2.26. Nichtbeachtung einer Schiffahrtssperre (§ 6.22) ....... 800,-

2.27. Vorschriftswidrige Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten

bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen

Fahrzeugen (§ 6.22a) .................................. 600,-

2.28. Vorschriftswidriges Überqueren der Wasserstraße durch

Fähren (§ 6.23) ....................................... 400,-

2.29. Verstoß gegen die Vorschriften über das Durchfahren

von Brücken, Wehren und Schleusen (§§ 6.24 bis 6.29) .. 600,-

2.30. Verstoß gegen das Verbot des Wasserschifahrens

(§ 6.35 Z1) ........................................... 800,-

2.31. Wasserschifahren ohne geeignete Begleitperson

(§ 6.35 Z 2) .......................................... 400,-

2.32. Unzureichender Abstand beim Wasserschifahren

(§ 6.35 Z 3) .......................................... 400,-

2.33. Nachziehen des leeren Schleppseiles (§ 6.35 Z 4) ...... 200,-

2.34. Schleppfischen mit mehreren Fahrzeugen nebeneinander

bzw. Aufstellen von Fischereigeräten in der Fahrrinne

oder auf bezeichneten Liegeplätzen (§ 6.36) ........... 400,-

2.35. Verstoß gegen die Vorschriften über das Stilliegen

(§§ 7.01 bis 7.06) .................................... 400,-

2.36. Nichteinhaltung der Mindestabstände beim Stilliegen

in der Nähe von Fahrzeugen, die gefährliche Güter

befördern (§ 7.07) .................................... 600,-

2.37. Einleitung oder Einbringung von Sonderabfällen in die

Wasserstraße (§ 9.03) ................................. 800,-

2.38. Verweigerung des Zutritts für Schiffahrtspolizeiorgane

(§ 11.03) ............................................. 600,-

2.39. Unterschreitung der Altersgrenzen für die Führung von

Fahrzeugen (§ 11.06) .................................. 400,-

2.40. Unzureichende Führung der Besatzungsliste oder des

Schiffstagebuchs (§ 11.07 Z 1 und 2) .................. 400,-

2.41. Verstoß gegen das vorgeschriebene Freihalten von

Notausgängen (§ 11.09 Z 4) ............................ 600,-

2.42. Mangelnde Gebrauchsbereitschaft von Bei- bzw.

Rettungsbooten ( § 11.09 Z 6) ......................... 600,-

2.43. Ein- oder Aussteigenlassen von Fahrgästen an hiefür

nicht bewilligten Landungsplätzen (§ 11.10 Z 1) ....... 800,-

2.44. Ein- oder Aussteigenlassen von Fahrgästen nicht an den

hiefür bestimmten Ein- und Ausgängen (§ 11.10 Z 3) .... 600,-

2.45. Ein- oder Aussteigenlassen von Fahrgästen unter

Verwendung unzureichender Landstege (§ 11.10 Z 4) ..... 600,-

2.46. Betreten von nicht für Fahrgäste bestimmten Räumen und

Decksflächen ohne Erlaubnis des Schiffsführers

(§ 11.10 Z 8) ......................................... 200,-

2.47. Übernahme von Vergasertreibstoff bei Anwesenheit von

Fahrgästen an Bord (§ 11.10 Z 11) ..................... 800,-

2.48. Verstoß gegen die Vorschriften über den Betrieb von

Fähren (§ 11.11) ...................................... 200,-

2.49. Überschreitung der höchstzulässigen Belastungen auf

Fähren (§ 11.11 Z 3) .................................. 600,-

2.50. Verstoß gegen die Vorschriften über die Reinhaltung der

Gewässer (§ 11.12) .................................... 600,-

2.51. Nichtbeachtung des Bordezeichens von Fahrzeugen der

Zollwache (§ 13.06) ................................... 400,-

2.52. Überschreitung des höchstzulässigen Schalldruckpegels

des Betriebsgeräusches von Sportfahrzeugen (§ 14.01) .. 400,-

2.53. Geben von Schallzeichen im Bereich geschlossener

Ortschaften (§ 14.02) ................................. 200,-

2.54. Unzureichende oder fehlende Sprechfunkanlage

(§ 14.03) ............................................. 400,-

2.55. Mißachtung der Funkverpflichtung (§ 14.04) ............ 200,-

2.56. Vorschriftswidrige Verbandszusammenstellung (§ 16.05) . 800,-

2.57. Befahren des Schleusenbereiches durch Segelfahrzeuge

(§ 16.07) ............................................. 400,-

2.58. Vorschriftswidriger Einsatz von Schwimmkörpern

(§ 16.08) ............................................. 800,-

2.59. Vorschriftswidriges Landen außerhalb von Länden oder

Häfen und Nichteinhaltung der Benützungsvorschriften

(§ 17.06) ............................................. 400,-

2.60. Nichtbeachtung einer Schiffahrtssperre (§ 18.01) ...... 800,-

2.61. Verstoß gegen die Meldepflicht bei Fahrtunterbrechungen

zwischen zwei Schleusen (§ 18.02) ..................... 400,-

2.62. Nichtbeachtung der Signalanlagen in der Strudenstrecke

(§ 18.03) ............................................. 800,-

2.63. Stilliegen in der Strudenstrecke (§ 18.03 Z 19

lit. a) ............................................... 600,-

2.64. Lagerung von Sportfahrzeugen auf den Rampen am Ufer in

der Strudenstrecke (§ 18.03 Z 19 lit. b) .............. 400,-

2.65. Nichtbeachtung einer Schiffahrtssperre in der

österreichisch-deutschen Grenzstrecke

(§ 20.01 Z 1 und 4) ................................... 800,-

2.66. Befahren von Altwässern und Wasserflächen hinter

Leitwerken in der österreichisch-deutschen Grenzstrecke

(§ 20.01 Z 2) ......................................... 400,-

2.67. Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Abstandes in der

österreichisch-deutschen Grenzstrecke (§ 20.01 Z 3) ... 400,-

2.68. Mißachtung der Funkverpflichtung in der

österreichisch-deutschen Grenzstrecke (§ 20.01 Z 5) ... 200,-

2.69. Stilliegen in der österreichisch-slowakischen

Grenzstrecke (§ 20.02 Z 1) ............................ 400,-

2.70. Nichtbeachtung einer Schiffahrtssperre in der

österreichisch-slowakischen Grenzstrecke

(§ 20.02 Z 3) ......................................... 800,-

2.71. Wasserschifahren und ähnliche Sportarten in der

österreichisch-slowakischen Grenzstrecke

(§ 20.02 Z 4) ......................................... 400,-

2.72. Nichtbeachtung einer Schiffahrtssperre im Donaukanal

(§ 30.01 Z 1 lit. d und Z 3, 4 und 13) ................ 800,-

2.73. Vorschriftswidrige Manöver im Donaukanal (§ 30.01

Z 1 lit. a und b und Z 5) ............................. 400,-

2.74. Vorschriftswidrige Verbandszusammenstellung

(§ 30.01 Z 6) ......................................... 400,-

2.75. Nichtbeachtung der Schiffahrtsbeschränkungen für

Sportfahrzeuge (§ 30.01 Z 13) ......................... 400,-

2.76. Befahren der March mit Motorfahrzeugen (§ 30.02 Z 1) .. 800,-

2.77. Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht in Häfen

(§ 40.01) ............................................. 800,-

2.78. Vorschriftswidriges Verhalten von Personen im

Hafengebiet (§ 40.01) ................................. 400,-

2.79. Gewässerverunreinigung in Häfen durch Einbringung von

Abwässern und Abfällen (§ 40.01 lit. d) ............... 600,-

2.80. Nichteinhaltung der für öffentliche Häfen geltenden

An- und Abmeldepflichten (§ 40.05) .................... 400,-

2.81. Behinderung von Schiffahrtspolizeiorganen beim Betreten

von Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder Anlagen in Häfen

(§ 40.06) ............................................. 600,-

2.82. Verstoß gegen die Benützungsbeschränkungen in

öffentlichen Häfen (§ 40.07 lit. b bis d) ............. 400,-

2.83. Verstoß gegen die Vorschriften über das Schleppen,

Schieben und Verholen von Fahrzeugen in Häfen

(§ 40.10) ............................................. 400,-

2.84. Vorschriftswidriges Stilliegen in Häfen (§ 40.11) ..... 400,-

2.85. Vorschriftswidriges Festmachen in Häfen (§ 40.12) ..... 400,-

2.86. Vorschriftswidrige Verwendung von Ankern, Ketten,

Trossen und Seilen in Häfen (§ 40.14) ................. 400,-

2.87. Vorschriftswidriger Gebrauch von Propulsionsorganen in

Häfen (§ 40.16) ....................................... 400,-

2.88. Vorschriftswidriger Gebrauch von Feuer und offenem

Licht in Häfen (§ 40.18) .............................. 400,-

2.89. Nichtbeachtung der Fahrregeln in Häfen (§ 40.21) ...... 400,-

2.90. Vorschriftswidriges Verkehren von Sportfahrzeugen in

Häfen (§ 40.21 Z 5) ................................... 400,-

2.91. Nichtbeachtung der Liegeordnung in Häfen (§§ 40.22 und

40.25) ................................................ 400,-

2.92. Vorschriftswidriges Einfahren in einen Ölhafen

(§ 40.27) ............................................. 600,-

2.93. Vorschriftswidriges Verhalten beim Umschlag von

brennbaren Flüssigkeiten in Ölhäfen (§ 40.27) ......... 600,-

2.94. Fahren und Reiten auf Treppelwegen (§ 50.02 Z 1) ...... 200,-

2.95. Nichtbefolgung von Weisungen durch

Schiffahrtspolizeiorgane auf Treppelwegen

(§ 50.02 Z 9) ......................................... 600,-

3. Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990 in

der Fassung BGBl. II Nr. 216/1998

3.1. Unterschreitung der Altersgrenzen für die Führung von

Fahrzeugen (§ 3 Abs. 8) ............................... 400,-

3.2. Verstoß gegen die Vorschriften über die Reinhaltung der

Gewässer (§ 11) ....................................... 600,-

3.3. Verursachung von vermeidbarem Lärm, Rauch oder Abgas,

insbesondere Überschreitung des höchstzulässigen

Schalldruckpegels des Betriebsgeräusches von

Sportfahrzeugen (§ 12) ................................ 400,-

3.4. Verweigerung der Unterstützung von Organen der

zuständigen Behörde (§ 16) ............................ 600,-

3.5. Verstoß gegen die Kennzeichnungspflichten

(§ 17 Abs. 1) ......................................... 400,-

3.6. Verstoß gegen die Bezeichnungspflichten (§§ 18

bis 31) ............................................... 400,-

3.7. Abgabe verbotener Schallzeichen (§ 35) ................ 200,-

3.8. Nichtbeachtung von Schiffahrtszeichen (§ 36 Abs. 2) ... 400,-

3.9. Überschreitung der höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeit

(§ 41) ................................................ 400,-

3.10. Verstoß gegen die Vorschriften über das Begegnen,

Überholen oder Ausweichen (§§ 42 bis 45) .............. 400,-

3.11. Nichteinhaltung des Mindestabstandes gegenüber

Vorrangfahrzeugen und Fahrzeugen der Berufsfischer,

die den Ball gemäß § 30 Abs. 1 führen (§ 48) .......... 400,-

3.12. Vorschriftswidriges Einfahren in oder Ausfahren aus

Häfen (§ 49) .......................................... 400,-

3.13. Verstoß gegen die Vorschriften über die Fahrt bei

beschränkten Sichtverhältnissen (§§ 51 und 52) ........ 400,-

3.14. Verstoß gegen die Vorschriften über das Stilliegen

(§ 54) ................................................ 200,-

3.15. Ein- oder Aussteigenlassen von Fahrgästen nicht an den

hiefür bestimmten Ein- und Ausgängen (§ 56 Abs. 2) .... 400,-

3.16. Nichtführen der Flagge beim Tauchen vom Gewässer aus

(§ 59a) ............................................... 200,-

3.17. Wasserschifahren, Fahren mit ähnlichen Geräten, mit

Segelbrettern sowie mit unbemannten Schleppgeräten bei

Nacht oder schlechter Sicht (§ 60 Abs. 1) ............. 800,-

3.18. Wasserschifahren, Fahren mit ähnlichen Geräten sowie

das Schleppen von Flugkörpern, ausgenommen in

Start- und Landegassen sowie Sportzonen, in der

Uferzone (§ 60 Abs. 2) ................................ 800,-

3.19. Wasserschifahren ohne geeignete Begleitperson

(§ 60 Abs. 3) ......................................... 400,-

3.20. Unzureichender Abstand beim Wasserschifahren

(§ 60 Abs. 4) ......................................... 400,-

3.21. Nachziehen des leeren Schleppseiles, Verwendung eines

nicht schwimmfähigen oder eines elastischen

Schleppseiles (§ 60 Abs. 4) ........................... 200,-

3.22. Schleppen von mehr als zwei Wasserschifahrern

(§ 60 Abs. 5) ......................................... 400,-

3.22. Wasserschifahren ohne Schwimmweste (§ 60 Abs. 6) ...... 200,-

3.23. Befahren von Uferzonen (§ 61 Abs. 1 und 4) ............ 600,-

3.24. Verstoß gegen das Bade- und Tauchverbot bei

Hafeneinfahrten und Anlegestellen der Fahrgastschiffahrt

(§ 63 Abs. 1) ......................................... 400,-

3.25. Mangelhaftes Fahrverhalten bei Sturmwarnung

(§ 65 Abs. 2) ......................................... 400,-

4. Schiffahrtsanlagenverordnung, BGBl. Nr. 334/1991 in

der Fassung BGBl. Nr. 210/1995

4.1. Verstellen der Zufahrt für Einsatzfahrzeuge an Länden

(§ 5 Abs. 2) .......................................... 400,-

4.2. Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von

einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus im Bereich

öffentlicher Länden (§ 6 Abs. 4) ...................... 400,-

4.3. Verstellen der Zufahrt für Einsatzfahrzeuge in Häfen

(§ 8 Abs. 2) .......................................... 400,-

4.4. Besteigen von Hafenböschungen und Kaimauern in

öffentlichen Häfen (§ 10 Abs. 1 Z 6) .................. 200,-

4.5. Betreten zugefrorener Hafenbecken in öffentlichen Häfen

(§ 10 Abs. 1 Z 10) .................................... 400,-

4.6. Haustiere in öffentlichen Häfen frei herumlaufen lassen

(§ 10 Abs. 1 Z 12) .................................... 200,-

4.7. Vorschriftswidriges Abstellen von Straßenfahrzeugen

oder schweren Gütern in öffentlichen Häfen

(§ 10 Abs. 3) ......................................... 200,-

4.8. Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von

einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus im Bereich

öffentlicher Häfen (§ 10 Abs. 8) ...................... 400,-

4.9. Fehlende oder mangelhafte Kennzeichnung schwimmender

Schiffahrtsanlagen (§ 15 Abs. 7) ...................... 400,-

4.10. Betreten des Landsteges von Landungsanlagen für den

Fahrgastverkehr durch einsteigende Fahrgäste, bevor

der Landsteg von den aussteigenden Fahrgästen verlassen

wurde (§ 17 Abs. 6) ................................... 200,-

4.11. Fehlen der Tafel bei Landungsanlagen für

Fahrgastschiffe im Linienverkehr ( § 17 Abs. 8) ....... 200,-

4.12. Ein- oder Aussteigen von Fahrgästen nicht an den hiefür

bestimmten Zu- oder Abgängen bei Landungsanlagen für

den Fahrgastverkehr (§ 17 Abs. 10) .................... 200,-

4.13. Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht bei

Schlagbäumen von Fähranlagen (§ 18 Abs. 6) ............ 200,-

4.14. Verstoß gegen die Verpflichtung, die Landungsanlage

einer Fähranlage nur so lange offenzuhalten, als die

Fähre an der Landungsanlage festgemacht ist

(§ 18 Abs. 7) ......................................... 200,-

4.15. Fehlender Anschlag der Betriebszeiten bei Fähranlagen

(§ 18 Abs. 9) ......................................... 200,-

4.16. Zu rasches Auffahren von Straßenfahrzeugen auf die

Landungsanlage bei Fähranlagen (§ 18 Abs. 11) ......... 200,-

4.17. Abstellen von Gütern auf Fähranlagen (§ 18 Abs. 12) ... 200,-

4.18. Verstellen der Zufahrt für Einsatzfahrzeuge bei

Schleusen (§ 21 Abs. 3) ............................... 400,-

4.19. Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von

einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus im

Schleusenbereich (§ 21 Abs. 5) ........................ 400,-

5. Schiffszulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 296/1997

5.1. Führung eines Kennzeichens nach Erlöschen oder Widerruf

der Zulassung (§ 9 Abs. 9) ............................ 600,-

5.2. Führung eines Probekennzeichens nach Fristablauf (§ 10

Abs. 7) ............................................... 600,-

5.3. Nichtmitführen der Mindestausrüstung bei

CE-gekennzeichneten Sportfahrzeugen (§ 26) ............ 400,-

Schlagworte

Anmeldepflicht, Einsteigenlassen, Startgasse, Badeverbot, Zugang

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

10012884

Dokumentnummer

NOR12159327

alte Dokumentnummer

N9199913532U

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