§ 1 Ordentliche Volkszählung 1980/1981 - Pauschalentschädigung Gemeinden

Alte FassungIn Kraft seit 05.9.1981

§ 1.

Der Bund hat den Gemeinden Kostenbeiträge für die ihnen anläßlich der Mitwirkung bei den Erhebungen im Rahmen der Ordentlichen Volkszählung 1981 entstandenen Kosten zu leisten. Diese Kostenbeiträge sind als Pauschalentschädigungen zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005501

Dokumentnummer

NOR12060530

alte Dokumentnummer

N4198115466S

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