§ 1.
Der Bund hat den Gemeinden Kostenbeiträge für die ihnen anläßlich der Mitwirkung bei den Erhebungen im Rahmen der Ordentlichen Volkszählung 1981 entstandenen Kosten zu leisten. Diese Kostenbeiträge sind als Pauschalentschädigungen zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005501
Dokumentnummer
NOR12060530
alte Dokumentnummer
N4198115466S
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