§ 1.
Aus Anlaß des 40. Jahrestages der Befreiung Österreichs von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erhalten zugleich mit der Rente für Mai 1985 alle Bezieher einer Opferrente gemäß § 11 Abs. 2 oder einer Unterhaltsrente gemäß § 11 Abs. 5 lit. a oder c des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, eine einmalige Zahlung von 1 300 S und alle Bezieher einer Hinterbliebenenrente gemäß § 11 Abs. 3 oder nur einer Unterhaltsrente gemäß § 11 Abs. 5 lit. b sowie alle Bezieher einer Beihilfe gemäß § 11 Abs. 7 des Opferfürsorgegesetzes eine einmalige Zahlung von 500 S.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018
Gesetzesnummer
10008571
Dokumentnummer
NOR12102004
alte Dokumentnummer
N6198519817J
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