§ 1 Opferfürsorgegesetz – Jubiläumsgabe an Rentenbezieher

Alte FassungIn Kraft seit 11.5.1985

§ 1.

Aus Anlaß des 40. Jahrestages der Befreiung Österreichs von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erhalten zugleich mit der Rente für Mai 1985 alle Bezieher einer Opferrente gemäß § 11 Abs. 2 oder einer Unterhaltsrente gemäß § 11 Abs. 5 lit. a oder c des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, eine einmalige Zahlung von 1 300 S und alle Bezieher einer Hinterbliebenenrente gemäß § 11 Abs. 3 oder nur einer Unterhaltsrente gemäß § 11 Abs. 5 lit. b sowie alle Bezieher einer Beihilfe gemäß § 11 Abs. 7 des Opferfürsorgegesetzes eine einmalige Zahlung von 500 S.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018

Gesetzesnummer

10008571

Dokumentnummer

NOR12102004

alte Dokumentnummer

N6198519817J

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