§ 1 ÖJKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Zielsetzung

§ 1.

Der Bund leistet der Israelitischen Religionsgesellschaft jährlich eine Zuwendung in Höhe von vier Millionen Euro; diese hat der nachhaltigen Realisierung folgender Ziele für ein lebendiges jüdisches Leben zu dienen:

  1. 1. Schutz jüdischer Einrichtungen,
  2. 2. Erhaltung und Pflege des gemeinsamen zukunftsorientierten österreichisch-jüdischen materiellen und immateriellen Kulturerbes,
  3. 3. Aufrechterhaltung des jüdischen Gemeindelebens und seiner Struktur in Österreich,
  4. 4. Dialog der Religionen,
  5. 5. Förderung von Projekten mit und zugunsten der jungen Generation und
  6. 6. Förderung von Initiativen des gesellschaftlichen Austausches und des Zusammenhalts.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20011500

Dokumentnummer

NOR40231853

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