zum Evidenzbüro siehe § 14
Personelle Zusammensetzung
§ 1.
(1) Der Oberste Gerichtshof besteht aus den Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes und den Richtern im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes.
(2) Mitglieder des Obersten Gerichtshofes sind der Präsident, die Vizepräsidenten, die Senatsvorsitzenden und die Räte.
zum Evidenzbüro siehe § 14
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Gesetzesnummer
10000449
Dokumentnummer
NOR12006862
alte Dokumentnummer
N11968130840
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