§ 1 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Notariatsordnung.

I. Hauptstück. Wirkungskreis der Notare.

§ 1.

(1) Die Notare werden vom Staate bestellt und öffentlich beglaubigt, damit sie nach Maßgabe dieses Gesetzes über Rechtserklärungen und Rechtsgeschäfte, sowie über Thatsachen, aus welchen Rechte abgeleitet werden wollen, öffentliche Urkunden aufnehmen und ausfertigen, dann die von den Parteien ihnen anvertrauten Urkunden verwahren und Gelder und Werthpapiere zur Ausfolgung an Dritte oder zum Erlage bei Behörden übernehmen.

(2) Den Notaren obliegt auch die Durchführung von Amtshandlungen als Beauftragte des Gerichtes nach besonderen gesetzlichen Vorschriften.

(3) Soweit der Notar auf Grund gesetzlicher Bestimmungen öffentlich-rechtliche Tätigkeiten ausübt, geschieht dies in Ausübung öffentlicher Gewalt.

Schlagworte

Tatsache, Wertpapier

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015649

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