§ 1 NLV 2019

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Gesamtzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel

§ 1.

Im Jahr 2019 dürfen höchstens 6 035 quotenpflichtige Aufenthaltstitel gemäß § 13 Abs. 2 NAG erteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

20010567

Dokumentnummer

NOR40212680

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