§ 1 NLV 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Gesamtzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel

§ 1

Im Jahr 2016 dürfen höchstens 5 656 quotenpflichtige Aufenthaltstitel gemäß § 13 Abs. 2 NAG erteilt werden.

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