§ 1 NLV 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Gesamtzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel

§ 1

Im Jahr 2014 dürfen höchstens 5 228 quotenpflichtige Aufenthaltstitel gemäß § 13 Abs. 2 NAG erteilt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)