§ 1 NLV 1999

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Quotenpflichtige Aufenthaltstitel

§ 1

(1) Im Jahr 1999 dürfen höchstens 8 670 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen gemäß der §§ 18 Abs. 1 und 4 sowie 113 Abs. 10 FrG erteilt werden.

(2) Im Jahr 1999 dürfen höchstens 100 quotenpflichtige Aufenthaltserlaubnisse für Pendler gemäß § 25 FrG erteilt werden.

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