Abs. 4 gilt für die Dauer der COVID-19-Pandemie (vgl. BGBl. II Nr. 13/2021)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 13/2021
§ 1.
(1) Der Beamtin oder dem Beamten der Österreichischen Post AG, sowie der Beamtin oder dem Beamten, die oder der einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Österreichischen Post AG hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen ist, der Nachtdienste leistet, erhält ein Nachtdienstgeld.
(2) Nachtdienst im Sinne des Abs. 1 wird geleistet, wenn im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr (=Nachtzeitraum) Dienst versehen wird, mit Ausnahme der unter Abs. 3 fallenden Dienste.
(3) Nachtdienst im Sinne des Abs. 1 wird nicht geleistet, wenn im Zustelldienst im Rahmen eines Gleitzeitmodells in Ausnutzung des Gleitzeitrahmens freiwillig und aus Eigenem vor 06.00 H mit der Dienstleistung begonnen wird und der Gleitzeitrahmen einen Dienstbeginn außerhalb des Nachtzeitraumes jedenfalls ermöglicht und wenn die Dienstleistung im Nachtzeitraum weniger als eine Stunde (= 60 Min) beträgt. Wird der Dienstbeginn vor 06.00 H jedoch angeordnet, gilt diese Ausnahmeregelung nicht.
(4) Für die Zustellbasen in den Bundesländern Wien, Niederösterreich, Burgenland, Steiermark und Kärnten gilt:
- Für jene Zeitspanne, für die der Dienstbeginn der ersten Gruppe an Mitarbeiter*innen nur deshalb nach vor verlegt wurde, damit dann in Folge auch die zweite Gruppe an Mitarbeiter*innen früher als im Rahmen der COVID-19-Vorsorgemaßnahmen vorgesehen mit der Arbeit beginnen kann, soll kein Anspruch auf Nachtdienstgeld entstehen.
- Demnach gilt diese Zeitspanne (z.B. 30 Minuten) um die während der Dauer der COVID-19-Pandemie mit der Dienstleistung um eine gewisse Anzahl an Minuten früher begonnen wird, nicht als Nachtdienst im Sinne des Abs. 1. Dies bedeutet, dass von der Dauer der Dienstleistung im Nachtzeitraum diese Anzahl von Minuten in Abzug zu bringen ist. Die Regelung gilt so lange, solange der sogenannte „geteilte Dienst“ (= Gruppenbildung mit versetztem Dienstbeginn) aufrecht ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 13/2021
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2021
Gesetzesnummer
20010272
Dokumentnummer
NOR40230029
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