§ 1 NÄV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Antrag auf Namensänderung

§ 1.

(1) Der Antrag auf Änderung des Familiennamens oder auf Änderung des Vornamens hat zu enthalten:

  1. 1. den Familiennamen, die Vornamen, die Wohnanschrift, das Datum und den Ort der Geburt sowie die Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings) des Antragstellers;
  2. 2. die Gründe, aus denen die Änderung des Familiennamens oder des Vornamens beantragt wird, es sei denn für die Änderung wäre §2 Abs.1 Z11 NÄG maßgeblich;
  3. 3. den Familiennamen und die Vornamen, deren Bewilligung beantragt wird, gegebenfalls auch die Vornamen, die entfallen sollen oder deren Reihenfolge geändert werden soll;
  4. 4. die Unterschrift des Antragstellers oder des gesetzlichen Vertreters, insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.

(2) Soweit der Antragsteller dazu in der Lage ist, soll der Antrag auch die Familiennamen, die Vornamen und die Wohnanschrift von Parteien im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 NÄG enthalten.

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