§ 1.
Für Verkaufstätigkeiten im Handwerk der Fleischer (§ 94 Z 61 GewO 1994) wird der Nachweis der Fachkundigkeit im Sinne des § 69 Abs. 1 GewO 1994 außer durch die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fleischer durch folgende Nachweise erbracht:
- 1. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Besuch eines Ausbildungslehrganges über den Verkauf von Fleisch und Fleischwaren unter besonderer Berücksichtigung der Verkaufshygiene und moderner Verkaufstechnik im Ausmaß von mindestens zehn Stunden an einem Wirtschaftsförderungsinstitut oder einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen Einrichtung und
- b) eine mindestens einjährige Tätigkeit als Ladner oder Ladnerin im Fleisch- und/oder Fleischwarenverkauf oder
- 2. Zeugnis über eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Ladner oder Ladnerin im Fleisch- und/oder Fleischwarenverkauf.
Schlagworte
Fleischverkauf
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10007758
Dokumentnummer
NOR12087003
alte Dokumentnummer
N5199552096J
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