Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung gilt für die Durchführung der im § 2 angeführten Arbeiten in Betrieben, die unter die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes fallen. Zu einem Betrieb gehören auch die außerhalb seines Standortes gelegenen Arbeitsstellen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10008363
Dokumentnummer
NOR12097798
alte Dokumentnummer
N6197528103L
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