§ 1 MykotoxinV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

§ 1

Es ist verboten, Lebensmittel, die in der Anlage genannt sind, in Verkehr zu bringen, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Mengen der dort angeführten Mykotoxine die festgesetzten Höchstwerte überschreiten.

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