Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).
Aufgabenerfüllung
§ 1.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben
- 1. beobachtet der Beirat die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden, der sonst dem Bundesminister für Inneres nachgeordneten Behörden und der zur Ausübung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Organe unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Menschenrechte;
- 2. evaluiert der Beirat strukturelle Gegebenheiten der Aufgabenerfüllung im Bereich der Sicherheitsexekutive unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Menschenrechte;
- 3. besuchen Delegationen (§ 14) oder Kommissionen (§ 15) Dienststellen der Sicherheitsexekutive und Orte der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Sicherheitsexekutive;
- 4. überprüft der Beirat aus eigenem oder über Ersuchen des Bundesministers für Inneres – unbeschadet der Tätigkeit der Staatsanwaltschaften und Strafgerichte sowie der Behörden der Dienstaufsicht und der Unabhängigen Verwaltungssenate – gegen die Sicherheitsexekutive erhobene Vorwürfe unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Menschenrechte im Hinblick auf mögliche strukturelle Mängel;
- 5. äußert sich der Beirat aus eigenem oder über Ersuchen des Bundesministers für Inneres zu den Möglichkeiten besserer Wahrung der Menschenrechte durch die Sicherheitsexekutive in bestimmten Bereichen der Vollziehung.
Schlagworte
Befehlsgewalt
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Gesetzesnummer
20000191
Dokumentnummer
NOR40001521
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