§ 1 MLFGV 2008

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

1. Abschnitt

Allgemeines Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung ist anzuwenden auf

  1. 1. Militärluftfahrzeuge, die das Kennzeichen eines österreichischen Militärluftfahrzeuges tragen, einschließlich der nicht nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirme,
  2. 2. militärisches Luftfahrtgerät, einschließlich der nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirme (Rettungsschirme) und
  3. 3. Militärluftfahrzeuge, die über Z 1 hinaus im Dienste des Bundesheeres verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

20006058

Dokumentnummer

NOR40273188

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