1. Abschnitt
Allgemeines Anwendungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung ist anzuwenden auf
- 1. Militärluftfahrzeuge, die das Kennzeichen eines österreichischen Militärluftfahrzeuges tragen, einschließlich der nicht nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirme,
- 2. militärisches Luftfahrtgerät, einschließlich der nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirme (Rettungsschirme) und
- 3. Militärluftfahrzeuge, die über Z 1 hinaus im Dienste des Bundesheeres verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
20006058
Dokumentnummer
NOR40273188
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