Lebende Tiere
§ 1.
Die Verbringung von Tieren, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für die Maul- und Klauenseuche gelistet sind, wenn diese vor der Verbringung seit dem 1. März 2025 in den in der Anlage genannten Gebieten gehalten wurden, nach Österreich, ist verboten.
Schlagworte
Maulseuche
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20012864
Dokumentnummer
NOR40269147
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