§ 1 Mitteilung und Meldung von Preisen für Erdöl und Mineralölerzeugnisse und zugehöriger sonstiger Angaben nach dem Preistransparenzgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Mitteilungspflicht

§ 1.

Die Mitteilung der Preise für Erdöl (Rohöl) und Mineralölerzeugnisse sowie der zugehörigen sonstigen Angaben durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten an die EFTA-Überwachungsbehörde und an den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz des Preistransparenzgesetzes hat nach Maßgabe der §§ 2 und 3 dieser Verordnung zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10007385

Dokumentnummer

NOR12080008

alte Dokumentnummer

N5199319244L

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