§ 1.
(1) Die in der Heeres-Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 234/1960, für den Dienstzweig Offiziere des militärmedizinischen Dienstes für Tierärzte vorgeschriebene “Militärveterinärprüfung" ist mündlich abzulegen.
(2) Die Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
- 1. Die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen Verfassungs- und Wehrrechtes, der Aufbau und die Organisation des Bundesheeres sowie Grundzüge der Organisation der österreichischen Behörden.
- 2. Die wichtigsten Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung.
- 3. Die für den Veterinärdienst erforderlichen militärischen Dienstvorschriften.
- 4. Die Vorschriften über das Pferdewesen und das Reit-, Tragtier- und Fahrgerät.
- 5. Die Vorschriften über den Veterinärdienst und das Veterinärgerät unter besonderer Berücksichtigung des Veterinärdienstes bei den Tragtiereinheiten.
- 6. Grundzüge der Taktik und der Versorung; Gelände- und Kartenkunde; Meldewesen.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Gesetzesnummer
10008185
Dokumentnummer
NOR12094517
alte Dokumentnummer
N61961102640
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