§ 1 Militärveterinärprüfung

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1961

§ 1.

(1) Die in der Heeres-Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 234/1960, für den Dienstzweig Offiziere des militärmedizinischen Dienstes für Tierärzte vorgeschriebene “Militärveterinärprüfung" ist mündlich abzulegen.

(2) Die Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. Die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen Verfassungs- und Wehrrechtes, der Aufbau und die Organisation des Bundesheeres sowie Grundzüge der Organisation der österreichischen Behörden.
  2. 2. Die wichtigsten Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung.
  3. 3. Die für den Veterinärdienst erforderlichen militärischen Dienstvorschriften.
  4. 4. Die Vorschriften über das Pferdewesen und das Reit-, Tragtier- und Fahrgerät.
  5. 5. Die Vorschriften über den Veterinärdienst und das Veterinärgerät unter besonderer Berücksichtigung des Veterinärdienstes bei den Tragtiereinheiten.
  6. 6. Grundzüge der Taktik und der Versorung; Gelände- und Kartenkunde; Meldewesen.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

10008185

Dokumentnummer

NOR12094517

alte Dokumentnummer

N61961102640

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)