§ 1.
(1) Gebiete, die dem Bundesheer
- a) ständig als militärisches Übungsgelände (Truppenübungsplätze),
- b) zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder
- c) vorübergehend zur Durchführung militärischer Übungen mit scharfem Schuß
- zur Verfügung stehen, können nach Maßgabe militärischer oder sicherheitspolizeilicher Erfordernisse durch Verordnung zu Sperrgebieten erklärt werden.
(2) Der Zeitraum, für den eines der im Abs. 1 lit. c bezeichneten Gebiete zum Sperrgebiet erklärt wird, darf über den Zeitraum, für den dieses Gebiet dem Bundesheer zur Verfügung steht, nicht hinausgehen.
(3) Die Erklärung eines Gebietes zum Sperrgebiet obliegt dem Bundesministerium für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres.
Schlagworte
ständiges Sperrgebiet, vorübergehendes Sperrgebiet
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2024
Gesetzesnummer
10005271
Dokumentnummer
NOR12058822
alte Dokumentnummer
N4196311352A
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