Erster Teil Gesetzliche Maßeinheiten
§ 1.
(1) Für Maßangaben sind im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr die in § 2 angeführten oder nach § 2 zu bildenden Maßeinheiten - im folgenden gesetzliche Maßeinheiten genannt - zu verwenden.
(2) Die gesetzlichen Maßeinheiten sind mit den im § 2 festgelegten oder gemäß § 3 gebildeten Namen oder Zeichen anzugeben.
(3) Im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr vom Ausland nach der Republik Österreich und von der Republik Österreich nach dem Ausland sind auch andere als die gesetzlichen Maßeinheiten zulässig.
(4) In der Luftfahrt sind außer den gesetzlichen Maßeinheiten auch andere Maßeinheiten zulässig, soweit sie in internationalen Übereinkommen über die Luftfahrt vorgesehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2024
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR12145298
alte Dokumentnummer
N9195016598J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)