Lehrberuf in der Mechatronik
§ 1.
(1) In der Mechatronik ist der Lehrberuf Mechatronik mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Mechatroniker oder Mechatronikerin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018
Gesetzesnummer
20002885
Dokumentnummer
NOR40044601
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