§ 1
(1) Gewerbetreibende haben bei der Erbringung von Dienstleistungen in der Personenbetreuung für eine Vermeidung der Gefährdung von Gesundheit und Leben der zu betreuenden Person Sorge zu tragen.
(2) Die in Abs. 1 angeführte Verpflichtung zur Sorgetragung umfasst insbesondere
- 1. die Setzung von Maßnahmen zur Unfallverhütung bei der Erbringung haushaltsnaher Dienstleistungen,
- 2. die Rücksichtnahme auf dem zu Betreuenden auferlegte Vorschriften bei der Zubereitung von Mahlzeiten und
- 3. die Berücksichtigung der körperlichen Mobilität des zu Betreuenden.
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