Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 218/2020
§ 1.
(1) Diese Verordnung regelt gesundheits- bzw. sanitätspolizeiliche Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 anlässlich der Einreise in das Bundesgebiet auf dem Land- und Wasserweg zu treffen sind.
(2) Die Einreise von Personen nach Österreich ist zu gestatten, sofern dies aufgrund direkt anwendbarer verfassungs- und unionsrechtlicher Vorschriften zwingend zu ermöglichen ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 218/2020
Schlagworte
Landweg
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020
Gesetzesnummer
20011072
Dokumentnummer
NOR40223400
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