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§ 1 Mautstreckenausnahmenverordnung 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2010

§ 1

Ausgenommen von der fahrleistungsabhängigen und der zeitabhängigen Mautpflicht ist die unter Verkehr stehende Bundesstraßenstrecke der S 5 Stockerauer Schnellstraße im Abschnitt zwischen dem Knoten Jettsdorf (S 33) und Krems (Landesstraße B 3, Landesstraße B 37).

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