§ 1 Maurer/Maurerin-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2008

Lehrberuf Maurer/Maurerin

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Maurer/Maurerin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Maurer oder Maurerin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20005749

Dokumentnummer

NOR40097373

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)