Lehrberuf Maurer/Maurerin
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Maurer/Maurerin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Maurer oder Maurerin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Gesetzesnummer
20005749
Dokumentnummer
NOR40097373
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