§ 1 Markscheideverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich

§ 1

Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Mineralrohstoffgesetzes. Durch sie werden auch die Abschnitte 2. und 7.3. des Abschnittes C des Anhanges der Richtlinie 92/104/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (Zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391 EWG), CELEX-Nr. 392L0104, umgesetzt.

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