§ 1
Das Grundwasservorkommen im Marchfeld (§ 2) wird – unbeschadet bestehender Rechte – der Wasserversorgung und der Bewässerung gewidmet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 1
Das Grundwasservorkommen im Marchfeld (§ 2) wird – unbeschadet bestehender Rechte – der Wasserversorgung und der Bewässerung gewidmet.
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