vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Maler- und Beschichtungstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Lehrberuf Maler- und Beschichtungstechnik

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Maler- und Beschichtungstechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.

Schlagworte

Malertechnik

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012925

Dokumentnummer

NOR40270305

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte