§ 1 LVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

§ 1.

An öffentlichen Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, sofern diese Schulen nicht vom Bund erhalten werden, können im Rahmen der Stellenpläne Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer (Landesvertragslehrpersonen) angestellt werden.

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