§ 1 LMSVG-KoGeV

Alte FassungIn Kraft seit 06.2.2010

Geltungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt die Höhe von Gebühren für nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten im Rahmen des LMSVG:

  1. 1. in Betrieben gemäß §64 Abs.4
  1. a) die Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß §53 Abs.1 der in der Verordnung (EG) Nr.854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Untersuchung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisse tierischen Ursprungs genannten Tierarten (ABl. Nr.L139 vom 30.April 2004, berichtigt durch ABl. Nr.L226 vom 25.Juni 2004),
  2. b) die Probenahme und Untersuchung gemäß §55 Abs.1 Z1,
  3. c) die Probenahme und Untersuchung gemäß §55 Abs.1 Z2 unter Berücksichtigung von §61 Abs.1 Z1,
  4. d) die Rückstandskontrollen gemäß §56 und
  5. e) die Hygienekontrollen gemäß §54;
  1. 2. Hygienekontrollen gemäß §31 Abs.1 in nach §10 Abs.1 oder 8 zugelassenen Betrieben;
  2. 3. Rückstandskontrollen gemäß §56 bei Milch, Eiern und Fischereierzeugnissen;
  3. 4. zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen auf Grund der Wahrnehmung eines Verstoßes nach den §§13, 15 oder 18 der Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006.

(2) Gebührenpflichtige Unternehmer gemäß §§ 61 Abs. 1 und 64 Abs. 1 LMSVG sind solche, in deren Betrieben Tätigkeiten gemäß Abs. 1 durchgeführt werden oder deren Betriebe in § 4 genannt sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)