Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
(1) Die zur Ausübung einer Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern verwendeten und auf den Konzessionsinhaber zugelassenen Kraftfahrzeuge müssen außen an der rechten Längsseite mit einer Tafel gemäß Anlage 1 versehen sein.
(2) Die Tafel ist mit einer Seitenlänge von 400 mm und einer Höhe von 200 mm auszuführen und mit einer 4 mm breiten schwarzen Umrandung zu versehen.
(3) Die Tafel muß mit einer Hohlprägung, die das Staatswappen mit der Umschrift „Republik Österreich“ aufweist, versehen sein.
(4) Auf der Tafel muß in schwarzer, vollständig sichtbarer, dauernd gut lesbarer und unverwischbarer Schrift eingepreßt sein:
- 1. Auf der linken Seite die der Konzessionsart entsprechende Bezeichnung (§§ 3 und 4);
- 2. unterhalb dieser Bezeichnung (Z 1) in Großbuchstaben mit einer Höhe von 17 mm der Name der Standortgemeinde, im Falle der Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte den Namen dieser Standortgemeinde;
- 3. unterhalb des Namens der Standortgemeinde (Z 2) in Großbuchstaben mit einer Höhe von 14 mm der Name (Firmenname) des Gewerbetreibenden.
(5) Auf der rechten Seite der Tafel muß das Standeszeichen nach dem Muster der Anlagen angebracht sein.
(6) Unterhalb des Standeszeichens (Abs. 5) muß in schwarzer Schrift mit einer Ziffernhöhe von 17 mm das dem Kraftfahrzeug zugewiesene Kennzeichen (§ 48 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, idF BGBl. Nr. 258/1995) eingepreßt sein.
(7) Die Anordnung der Aufschriften und Zeichen auf der Tafel muß dem Muster der Anlage 1 entsprechen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 267/1967
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10007629
Dokumentnummer
NOR12084828
alte Dokumentnummer
N5199526054L
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