§ 1 Liquiditätsrisikomanagementverordnung – LRMV

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2010

Liquiditätspuffer

§ 1

(1) Kreditinstitute haben über geeignete Strategien, Vorschriften, Verfahren und Systeme für die Identifizierung, Messung, Steuerung und Überwachung des Liquiditätsrisikos über eine angemessene Zahl von Zeiträumen, einschließlich innerhalb eines Geschäftstages, zu verfügen, um sicherzustellen, dass sie über angemessene Liquiditätspuffer verfügen.

(2) Diese Strategien, Vorschriften, Verfahren und Systeme sind auf die betreffenden Geschäftsfelder, Währungen und Funktionseinheiten anzupassen und umfassen unter anderem Mechanismen für eine angemessene Allokation der Liquiditätskosten, -vorteile und -risiken.

(3) Die Strategien, Vorschriften, Verfahren und Systeme nach Abs. 1 haben der Komplexität, dem Risikoprofil und dem Geschäftsbereich des Kreditinstituts sowie der von den Geschäftsleitern vorgegebenen Risikotoleranz angemessen zu entsprechen und die Bedeutung des Kreditinstituts in jedem Mitgliedstaat, in dem es tätig ist, widerzuspiegeln. Die Geschäftsleiter haben alle relevanten Geschäftsbereiche des Kreditinstitutes über die Risikotoleranz zu informieren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)