§ 1.
Ansprüche von Staatsangehörigen der Republik Österreich und der Vereinigten Staaten von Amerika auf Leistungen aus der Pensionsversicherung nach dem GSVG mit Ausnahme des Anspruches auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer und des Anspruches auf Abfertigung der Witwenpension ruhen nicht, wenn sich der Anspruchsberechtigte im Gebiete der Vereinigten Staaten von Amerika aufhält.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2018
Gesetzesnummer
10008446
Dokumentnummer
NOR40007379
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