§ 1 Leistungen der Pensionsversicherung - Gegenseitigkeit mit der USA in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

§ 1.

Ansprüche von Staatsangehörigen der Republik Österreich und der Vereinigten Staaten von Amerika auf Leistungen aus der Pensionsversicherung nach dem GSVG mit Ausnahme des Anspruches auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer und des Anspruches auf Abfertigung der Witwenpension ruhen nicht, wenn sich der Anspruchsberechtigte im Gebiete der Vereinigten Staaten von Amerika aufhält.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018

Gesetzesnummer

10008446

Dokumentnummer

NOR40007379

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