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§ 1 Leistung eines weiteren Beitrages zur Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung (CGIAR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.1987

§ 1.

(1) Die Republik Österreich leistet zur Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung für die Jahre 1987, 1988 und 1989 einen Beitrag in Höhe von 3 Millionen US-Dollar.

(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung gegenüber Verpflichtungserklärungen zur Leistung eines Gesamtbeitrages in der unter Abs. 1 genannten Höhe abzugeben.

(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2025

Gesetzesnummer

10004512

Dokumentnummer

NOR12049018

alte Dokumentnummer

N3198711796L

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