§ 1 Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 14.6.2006

§ 1.

(1) Der in der Anlage 1 wiedergegebene Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an der Oberstufe allgemein bildender höherer Schulen (ausgenommen die Lehrpläne für allgemein bildende höhere Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen und der sportlichen Ausbildung) wurde von der Katholischen Kirche erlassen und wird mit Wirksamkeit vom 1. September 2006 aufsteigend in Kraft gesetzt.

(2) Der in der Anlage 1a wiedergegebene Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an der Oberstufe allgemein bildender höherer Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung wurde von der Katholischen Kirche erlassen und wird mit Wirksamkeit vom 1. September 2006 aufsteigend in Kraft gesetzt.

(3) Der in der Anlage 1b wiedergegebene Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an der Oberstufe allgemein bildender höherer Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung wurde von der Katholischen Kirche erlassen und wird mit Wirksamkeit vom 1. September 2006 aufsteigend in Kraft gesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2018

Gesetzesnummer

10009555

Dokumentnummer

NOR40079194

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