§ 1 Lehrplan - Fachschule für Sozialberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2003

§ 1.

(1) Für die dreijährige Fachschule für Sozialberufe wird der in derAnlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.

(2) Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz zu erlassen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 283/2003

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018

Gesetzesnummer

10010102

Dokumentnummer

NOR40041992

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