§ 1.
(1) Für die dreijährige Fachschule für Sozialberufe wird der in derAnlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.
(2) Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz zu erlassen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 283/2003
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018
Gesetzesnummer
10010102
Dokumentnummer
NOR40041992
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