§ 1 Lehrlingsentschädigung für Veranstaltungstechniker und Veranstaltungstechnikerinnen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 387/2020

Lehrlingsentschädigung für Veranstaltungstechniker und Veranstaltungstechnikerinnen

L 7/2019/XXI/95/2 Geltungsbereich

§ 1.

  1. a) Fachlich: Veranstaltungstechnik, soweit für diesen Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag – ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG  wirksam ist.
  2. b) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
  3. c) Persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik fachlich ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden, sowie die von diesen Lehrberechtigen beschäftigten Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020

Gesetzesnummer

20010758

Dokumentnummer

NOR40217318

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)