Lehrlingsentschädigung für Sportadministrator/innen
L 5/2017/XXI/95/3 Geltungsbereich
§ 1.
- 1. Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.
- 2. Fachlich und persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Sportadministration fachlich ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden, sowie Lehrlinge im Lehrberuf Sportadministration, die bei diesen Lehrberechtigten beschäftigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2018
Gesetzesnummer
20010022
Dokumentnummer
NOR40198667
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